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   VG Regensburg, 17.01.2019 - RO 2 K 17.229   

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https://dejure.org/2019,27998
VG Regensburg, 17.01.2019 - RO 2 K 17.229 (https://dejure.org/2019,27998)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17.01.2019 - RO 2 K 17.229 (https://dejure.org/2019,27998)
VG Regensburg, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - RO 2 K 17.229 (https://dejure.org/2019,27998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 28 Abs. 7 S. 3, Art. 76 S. 1; GG Art 14
    Erfolglose Klage gegen eine Beseitigungsanordnung für brennbare Wärmedämmung an einer Brandwand

  • rewis.io

    Erfolglose Klage gegen eine Beseitigungsanordnung für brennbare Wärmedämmung an einer Brandwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 15 ZB 14.2471

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Abweichung von Brandschutzvorschriften;

    Auszug aus VG Regensburg, 17.01.2019 - RO 2 K 17.229
    Der hiergegen gerichtete Berufungszulassungsantrag wurde mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 (15 ZB 14.2471) vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2012 - 10 S 3.12

    Beseitigungsanordnung; Werbeanlage; Bestimmtheit; Handlungsverantwortlicher;

    Auszug aus VG Regensburg, 17.01.2019 - RO 2 K 17.229
    Auf die Frage, ob die Bauherreneigenschaft insofern weiter besteht, kommt es deshalb nicht an, da jedenfalls die allgemeine Verhaltensverantwortlichkeit fortbesteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 - juris Rn. 11).
  • VG Regensburg, 16.10.2014 - RO 2 K 13.583
    Auszug aus VG Regensburg, 17.01.2019 - RO 2 K 17.229
    Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. April 2013 erhob die Klägerin daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 2 K 13.583) und beantragte im Wesentlichen, die Beklagte zu verpflichten, auch insoweit gemäß dem klägerischen Antrag vom 29. Januar 2013 (Eingangsdatum) eine Abweichung zuzulassen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den klägerischen Antrag auf Abweichung insoweit erneut und gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
  • VG Düsseldorf, 08.09.2023 - 4 L 1597/23
    Die Frage, ob die §§ 52 bis 56 BauO NRW im Rahmen ihres Anwendungsbereiches als spezielleres Recht dem subsidiär geltenden allgemeinen Ordnungsrecht des OBG NRW vorgehen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Störer nach dem OBG NRW vorliegen müssen, vgl. Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, vor §§ 52-56 Rn. 6 f., § 52 Rn. 3, 6; Hess.VGH, Urteil vom 26. Februar 1982 - IV OE 43/79 -, BRS 39 Nr. 98, oder ob §§ 52 ff. BauO NRW die allgemeinen Regeln des Ordnungsrechts in §§ 17, 18 OBG NRW dergestalt modifizieren, dass der (ehemalige) Bauherr stets als Handlungsstörer i.S.d. § 17 OBG NRW und ggf. daneben - als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt - auch als Zustandsstörer verantwortlich ist, vgl. Gädtke u.a., BauO NRW, 14. Aufl. 2023, § 52 Rn. 7; Nds.OVG, Beschluss vom 11. August 1993 - 1 L 5267/92 -, BRS 55 Nr. 212 (Inanspruchnahme des Bauherrn als "Verhaltensstörer", da er "den baurechtswidrigen Zustand, der unter seiner "Herrschaft" entstanden ist, als ehemaliger Bauherr veranlaßt hat"); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 11; Thür.OVG, Beschluss vom 27. Februar 1997 - 1 EO 233/96 -, juris Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2019 - RO 2 K 17.229 -, juris, bedarf vorliegend keiner Vertiefung, zumal die einmal begründete Bauherrenverantwortlichkeit unabhängig davon fortbesteht, wie das Verhältnis der Vorschriften, die die Verantwortlichkeit eines Bauherrn regeln, zu den allgemeinen ordnungsrechtlichen Handlungspflichten eines Handlungsstörers zu sehen ist.
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